PPWR in Deutschland: Das ändert sich bei Verpackungen

Seit dem 12. August 2026 gilt die neue europäische Verpackungsverordnung, die sogenannte Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR). Die Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und damit auch in Deutschland.

Das Ziel der PPWR ist klar: Verpackungsabfälle sollen reduziert, Verpackungen besser recycelbar und Rohstoffe möglichst lange im Kreislauf gehalten werden. Dafür werden in den kommenden Jahren schrittweise neue Anforderungen eingeführt.

Was ist die PPWR?

Die PPWR ist die neue europäische Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie ersetzt schrittweise die bisherige europäische Verpackungsrichtlinie und soll für einheitlichere Verpackungsregeln innerhalb der EU sorgen.

Für Unternehmen bedeutet das unter anderem neue Anforderungen an:

  • die Recyclingfähigkeit von Verpackungen;
  • den Einsatz von recyceltem Kunststoff;
  • die Menge und Größe von Verpackungen;
  • Kennzeichnungen auf Verpackungen;
  • Mehrweg und Wiederverwendung;
  • die technische Dokumentation und Konformität von Verpackungen.

Viele Anforderungen gelten nicht sofort, sondern werden in den kommenden Jahren schrittweise eingeführt.

Neue Anforderungen an die Dokumentation

Eine wichtige Änderung betrifft die Dokumentation von Verpackungen.

Hersteller müssen nachweisen können, dass ihre Verpackungen die relevanten Anforderungen der PPWR erfüllen. Dafür sind unter anderem eine technische Dokumentation und eine EU-Konformitätserklärung vorgesehen.

Bei Einwegverpackungen müssen Hersteller diese Dokumentation grundsätzlich fünf Jahre aufbewahren, bei Mehrwegverpackungen zehn Jahre.

Auch Lieferanten spielen dabei eine wichtige Rolle: Sie müssen Herstellern die Informationen und Unterlagen bereitstellen, die notwendig sind, um die Konformität einer Verpackung nachzuweisen.

Verpackungen müssen besser recycelbar werden

Einer der wichtigsten Bestandteile der PPWR ist die Recyclingfähigkeit.

Ab 2030 werden Verpackungen anhand ihrer Recyclingfähigkeit bewertet. Dabei werden die Leistungsstufen A, B und C verwendet. Verpackungen, die weniger als 70 % der Anforderungen an die Recyclingfähigkeit erfüllen, gelten als technisch nicht recyclingfähig und dürfen grundsätzlich nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Ab 2038 werden die Anforderungen weiter verschärft: Dann dürfen grundsätzlich nur noch Verpackungen der Recyclingklassen A oder B in Verkehr gebracht werden.

Das bedeutet, dass bereits bei der Entwicklung einer Verpackung stärker darauf geachtet werden muss, welche Materialien verwendet werden und wie gut diese nach Gebrauch getrennt und recycelt werden können.

Mehr Rezyklat in Kunststoffverpackungen

Für viele Kunststoffverpackungen schreibt die PPWR zukünftig einen Mindestanteil an recyceltem Kunststoff vor.

Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Verpackungsart. Vorgesehen sind für 2030 unter anderem:

  • 30 % Rezyklat bei kontaktempfindlichen Verpackungen, deren Hauptbestandteil PET ist;
  • 10 % Rezyklat bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffen als PET;
  • 30 % Rezyklat bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
  • 35 % Rezyklat bei vielen anderen Kunststoffverpackungen.

Für 2040 werden diese Prozentsätze weiter erhöht. Der genaue Zeitpunkt einzelner Pflichten kann dabei von noch zu erlassenden europäischen Durchführungsrechtsakten abhängen.

Weniger unnötige Verpackungen und Leerraum

Auch übermäßig große Verpackungen sollen reduziert werden.

Bei Verkaufsverpackungen muss der Leerraum künftig auf das für die Funktion und den Schutz des Produkts notwendige Minimum begrenzt werden.

Für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen ist außerdem eine maximale Leerraumquote von 50 % vorgesehen. Füllmaterialien wie Luftpolsterfolie, Papierfüllmaterial oder Styroporchips werden bei dieser Berechnung grundsätzlich als Leerraum angesehen.

Diese Anforderungen werden schrittweise eingeführt. Für Verkaufsverpackungen ist der 12. Februar 2028 ein wichtiger Termin. Die 50-%-Grenze für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen ist grundsätzlich ab 2030 vorgesehen, wobei auch hier der endgültige Zeitpunkt von europäischen Durchführungsrechtsakten abhängen kann.

Einheitliche Kennzeichnung von Verpackungen

Auch die Kennzeichnung von Verpackungen wird innerhalb der EU vereinheitlicht.

Vorgesehen ist eine harmonisierte Kennzeichnung, die unter anderem Informationen über die Materialzusammensetzung enthält. Dadurch soll für Verbraucher einfacher erkennbar werden, wie eine Verpackung richtig entsorgt werden muss.

Diese Kennzeichnungspflichten sind grundsätzlich ab 12. August 2028 beziehungsweise zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen, wenn die dafür notwendigen europäischen Durchführungsrechtsakte später in Kraft treten.

Für wiederverwendbare Verpackungen folgen zusätzliche Kennzeichnungspflichten, unter anderem mit Informationen zur Wiederverwendung und gegebenenfalls einem QR-Code oder einem anderen digitalen Datenträger.

Mehr Fokus auf Mehrweg und Wiederverwendung

Die PPWR fördert außerdem den Einsatz von Mehrwegverpackungen.

Ab dem 12. Februar 2027 müssen Gastronomiebetriebe Kunden bei To-go-Getränken und fertig zubereiteten Speisen grundsätzlich ermöglichen, einen eigenen geeigneten Behälter mitzubringen.

Ab dem 12. Februar 2028 werden die Anforderungen an das Angebot von Mehrweglösungen weiter ausgebaut.

Auch für verschiedene Transport-, Um- und Getränkeverpackungen enthält die PPWR Wiederverwendungsziele für die kommenden Jahre.

Einige Einwegverpackungen werden ab 2030 eingeschränkt

Die PPWR bedeutet kein allgemeines Verbot von Einwegverpackungen. Für bestimmte Verpackungsarten und Anwendungen werden ab 2030 jedoch Einschränkungen eingeführt.

Dazu gehören beispielsweise bestimmte Einwegkunststoffverpackungen für Speisen und Getränke, die innerhalb von Gastronomiebetrieben verzehrt werden.

Welche Regel genau gilt, hängt deshalb immer von der Art der Verpackung, dem Material und ihrer Verwendung ab.

Was bedeutet die PPWR für Unternehmen?

Für Unternehmen, die Verpackungen herstellen, importieren, vertreiben oder verwenden, ist es wichtig, sich rechtzeitig auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.

Besonders relevant sind dabei:

  • die Materialzusammensetzung der Verpackungen;
  • die Recyclingfähigkeit;
  • mögliche Rezyklatanteile;
  • die erforderliche Produktdokumentation;
  • neue Kennzeichnungen;
  • Anforderungen an Mehrweg und Wiederverwendung.

Viele Details der PPWR werden in den kommenden Jahren noch durch delegierte Rechtsakte, Durchführungsrechtsakte und technische Vorgaben weiter konkretisiert.

Wie bereitet sich TakeAware auf die PPWR vor?

Als Hersteller und Lieferant von Verpackungen verfolgt TakeAware die Entwicklungen rund um die PPWR aufmerksam.

Gemeinsam mit unseren Herstellern und Lieferanten sammeln wir die erforderlichen produktspezifischen Informationen und Dokumente und prüfen, welche Verpackungen gegebenenfalls an die neuen Anforderungen angepasst werden müssen.

Benötigst du Unterlagen zu einem bestimmten Produkt, beispielsweise im Rahmen einer Kontrolle oder einer Anfrage einer Behörde? Dann kannst du dich gerne an uns wenden.